Verordnung Leinenzwang für Hunde (Auszug)

Zur Vermeidung von Verunreinigung sowie Beschädigung von Kinderspielplätzen, Park- und Freizeitanlagen durch frei herumlaufende Hunde wird angeordnet, dass auf den öffentlichen Kinderspielplätzen, den Kindergarten- und Schulplätzen und in besonders gekennzeichneten Bereichen von Sport- und Freizeitanlagen sowie auf dem „Kugelweg" (bis zu den Alpen „Maiensäß, Hohe Kugel und Wanna") Hunde so an der Leine zu führen sind, dass sie die Rasen- und Pflanzenflächen sowie die Kinderspielplätze nicht betreten und verunreinigen können. In den vorerwähnten Bereichen sind Verunreinigen durch Hundekot von dem Besitzer oder Verwahrer von Hunden unverzüglich zu entfernen.

Auf dem „Kugelweg" (ab dem Parkplatz „Kapieters" bis zu den Alpen „Maiensäß, Hohe Kugel und Wanna") besteht kein Leinenzwang für Hunde, wenn diese an der Seite des Hundeführers „bei Fuß" bzw. immer in Sicht- und Hör-weite des Hundeführers geführt werden und gewährleistet ist, dass der Hund auf Kommando jederzeit sofort zum Hundeführer zurückkehrt und keine Personen gefährdet, behindert oder belästigt werden („virtuelle Leine").

Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 18 Abs. 1 Gemeindege-setz dar.

Hinweis:

Für die öffentlichen Verkehrsflächen gilt bereits auf Grund der Straßenverkehrsordnung (§ 92), dass der Besitzer oder Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen hat, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen nicht verunreinigt werden. In diesen Bereichen dürfen Hunde nach der Straßenverkehrsordnung nicht frei herum-laufen.

Für die Entsorgung von Hundekot wurden im gesamten Gemeindegebiet Hundekotsammelbehälter sowie Hunde-kotsackspender („Robidogs") aufgestellt. Diesen Behältern können kostenlos Kotsäcke entnommen werden.

Zusätzliche Kotsäcke erhalten Sie ebenfalls kostenlos im Gemeindeamt bzw. dem Bauhof.