Winterdienst
Werte Bevölkerung! Im Sinne einer unfallfreien und sicheren Wintersaison, machen wir Sie auf die gesetzlichen Anrainerpflichten nach § 93 StVO aufmerksam.
Gehsteige und Gehwege (inkl. darauf befindliche Stiegenanlagen) innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft sind entlang der Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Für den Fall, dass es keinen Gehsteig bzw. Gehweg gibt, so muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter von der Grundstücksgrenze weg gesäubert bzw. bestreut werden. Diese Pflicht gilt jeden Tag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Ohne zeitliche Einschränkung müssen Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern der ihrer an der Straße gelegenen Gebäuden bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
Bei der Erfüllung der Pflichten dürfen die Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Sollte es gefährdete Stellen geben, so sind diese abzuschranken oder in einer anderen geeigneten Weise zu kennzeichnen. Der Abfluss des Wassers von der Straße darf nicht behindert werden sowie Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt und keine Sachen beschädigt werden.
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.
Die Gemeinde Fraxern weist ausdrücklich darauf hin, dass
- es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde Fraxern handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
- die gesetzliche Verpflichtung, sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
- eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen
Die Gemeinde Fraxern ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.
Der Bürgermeister
e.h. Steve Mayr
Der Gesetzestext von „§ 93 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBI 1960/159“ ist unter diesem Direktlink abrufbar.